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Abgeschlossenheitsbescheinigung
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine Bescheinigung der öffentlichen Baubehörde darüber, dass eine Eigentumswohnung (oder Teileigentum) nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) baulich vollkommen von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen ist. Die Wohnung muss über einen eigenen, abschließbaren Zugang verfügen und die Trennwände, die Decke und der Boden der Wohnung müssen den Schall- und Wärmeschutz gewährleisten. Weiterhin muss eine Küche oder eine Kochnische und ein Bad und WC vorhanden sein. Zu den abgeschlossenen Wohnungen können z.B. auch Räume wie Keller, Speicher oder dauerhaft markierte Stellplätze gehören.
Ohne die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine Aufteilung in Wohnungseigentum und die Anlage eigener Grundbuchblätter nicht möglich.
Zu den abgeschlossenen Wohnungen können auch Räume wie Keller, Speicher oder dauerhaft markierte Stellplätze gehören.
Abstandsflächen
Als Abstandsflächen werden die Freiflächen zwischen der Außenwand eines Gebäudes und der Grundstücksgrenze bezeichnet, die durch das Bauordnungsrecht der Bundesländer in den Landesbauordnungen vorgeschrieben werden. Somit wird z.B. eine ausreichende Belichtung von Nachbargebäuden, ein Sozialabstand zwischen Nachbarn oder Brandschutz gewährleistet.
Altlasten
Altlasten sind bestehende, entdeckte oder unentdeckte Schadstoffpotenziale eines Grundstücks wie z.B. Kontaminierung des Bodens durch eine stillgelegte Abfallbeseitigungsanlage.
Auflassung
Die Auflassung ist für jeden Immobilienverkauf erforderlich. Sie ist die dingliche Einigung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer über die Umschreibung des Eigentums an einer Immobilie. Dies muss vor einem Notar erfolgen und meist ist die Auflassung Bestandteil des Kaufvertrages. Die Auflassung muss vor Eigentumsumschreibung dem Grundbuchamt angezeigt werden, damit der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden kann.
Auflassungsvormerkung
Die Auflassungsvormerkung ist eine Sicherheit für den Käufer einer Immobilie. Sie dient der Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung im Grundbuch und wird in Abteilung II des Grundbuches zugunsten des Käufers eingetragen. Somit kann der Verkäufer nicht mehr über die Immobilie verfügen. Der Käufer wird so z.B. vor Zwischenverkauf oder weiteren Belastungen geschützt.
Aufteilungsplan
Der Aufteilungsplan ist eine behördlich bestätigte Bauzeichnung im Maßstab (mindestens) 1:100, in der das Sondereigentum und das Gemeinschaftseigentum ausgewiesen werden. Es wird festgelegt, welche Räume zu welchem Sondereigentum gehören, wo die Grenzen der im Sondereigentum stehenden Räume untereinander und ggü. dem gemeinschaftlichen Eigentum verlaufen. Jedes Sondereigentum wird farblich gekennzeichnet und mit einer Nummer versehen, alle Bereiche, die zu dem Sondereigentum gehören, sich jedoch nicht innerhalb der Wohnung befinden (z.B. Kellerräume), werden ebenfalls mit dieser Nummer gekennzeichnet. Der Aufteilungsplan umfasst Bauzeichnungen von allen Teilen des Gebäudes, Grundrisse alles Stockwerke, Schnitt- und Ansichtszeichnungen sowie einen Lageplan. Der Aufteilungsplan ist wesentliche Grundlage der Abgeschlossenheitsbescheinigung, die Teilungserklärung bezieht sich darauf und er ist somit notwendig, um Wohnungseigentum zu begründen.
Alleinauftrag
Der Alleinauftrag ist eine Auftragsform zwischen dem Eigentümer/Verkäufer einer Immobilie und dem anbietenden Makler über die Vermarktung dieser Immobilie. er Makler verpflichtet sich hierbei, intensiv für den Verkäufer tätig zu werden, im Gegensatz dazu gewährleistet und versichert der Verkäufer, keine anderen Makler einzuschalten. Es steht ihm jedoch frei, privat tätig zu werden. Siehe auch „Makleraufträge“.
Anliegerbescheinigung
Diese Bescheinigung gibt Auskunft über bereits gezahlte Erschließungs- und Kostenbeiträge und Kanalanschlußbeitrage eines Grundstücks und man erfährt, welche öffentlichen Lasten bzgl. einer Immobilie noch offen sind. Häufig verlangen die finanzierenden Kreditinstitute die Vorlage der Anliegerbescheinigung, die man beim zuständigen Ortsamt beantragen kann.
Bauamt
Am Bauamt kommt kein Bauherr vorbei. Bauämter sind kommunale, Landes- oder Bundesämter bzw. Ämter einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die sich mit Bauangelegenheiten beschäftigen. Fiskalisch tätige Bauämter Diese speziellen Bauämter übernehmen in verschiedener Ausprägung die Bautätigkeit der jeweiligen Körperschaft, der sie unterstellt sind. Das beinhaltet z.B. den Bau von Schulen, und Verwaltungsgebäuden sowie Straßen und Kanälen einer Gemeinde. Zu den Bauämtern mit fiskalischen Tätigkeiten gehören auch andere öffentliche Baubehörden wie Straßenbauämter, Wasserwirtschaftsämter, Staatliche Hochbauämter oder Autobahndirektionen, die die Bautätigkeit in ihrem jeweiligen Sektor überwachen. Bauämter mit hoheitlichen Aufgaben Die Aufgaben und Befugnisse dieser Bauämter oder Bauaufsichtsbehörden, wie sie auch genannt werden, sind in der Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes geregelt. Hoheitlich tätige Bauämter erteilen Baugenehmigungen und überprüfen auf Antrag die Vereinbarkeit von baulichen Anlagen mit den Vorschriften des öffentlichen Rechts. Bauämter können auch gegen so genannte Schwarzbauten einschreiten und ergreifen Maßnahmen zur allgemeinen Abwehr von Gefahren z.B. bei baufälligen Bauwerken.
Bauantrag
Mit dem Bauantrag leitet der Bauherr das Baugenehmigungsverfahren ein. Aus den einzelnen Landesbauordnungen ergibt sich, welche Unterlagen dem Bauantrag beizufügen sind. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren gelten teilweise abweichende Vorschriften.
Baubeschreibung
Durch die Baubeschreibung wird die Leistungspflicht des Bauunternehmers im Einzelnen geregelt. Insbesondere beim schlüsselfertigen Kauf vom Bauträger spielt die Baubeschreibung eine bedeutende Rolle. Anhand der Baubeschreibung erkennt ein Fachmann sofort, ob die Ausstattung des Bauträgers als durchschnittlich oder gar überdurchschnittlich eingestuft werden kann. Bewegt sich der Ausstattungsstandard am unteren Ende, schlagen abweichende Ausführungen (Sonderwünsche) mitunter erheblich zu Buche.
Baufenster
Als Baufenster bezeichnet man die planerische Darstellung des Flächenteils eines Baugrundstücks in einem Bebauungsplan, innerhalb der die Gebäude errichtet werden dürfen („überbaubare Grundstücksfläche“). Baufenster werden begrenzt durch Baugrenzen, Baulinien und Bebauungstiefen. Zu unterscheiden ist die überbaubare Grundstücksfläche von der zulässigen Grundfläche, die sich aus der „Grundflächenzahl“ ergibt. Außerhalb des Baufensters können Garagen (Grenzgaragen), Carports, Gartenhäuschen u.dergl. errichtet werden. Das Baufenster kann die sich aus der Grundflächenzahl (GRZ) ergebende Bebauungsmöglichkeit einschränken.Baufenster ist kein baurechtlich definierter Begriff, sondern ein Begriff aus der Baupraxis.
Baugenehmigung
Die Baugenehmigung ist die Erlaubnis der Bauaufsichtsbehörde, dass Sie so bauen können wie beantragt und von einem Architekten oder Ingenieur in den Bauvorlagen beschrieben. Ein Antrag ist meist nötig. Für welche Bauvorhaben genau, das steht in der jeweiligen Landesbauordnung. Die Genehmigung ist zeitlich befristet, mit Auflagen verbunden und muss auf der Baustelle verfügbar sein.
Bauherr
Als Bauherr gilt, wer im eigenen Namen oder für eigene oder fremde Rechnung Bauvorhaben vorbereitet oder ausführt oder vorbereiten oder ausführen lässt. Er kann sowohl eine natürliche Person als auch eine juristische Person sein.
Bauträger
Bauträger führen in eigenem Namen auf eigene Rechnung Baumaßnahmen auf eigenen Grundstücken durch. Erst nach oder während der Errichtung des Gebäudes erfolgt die Veräußerung der Grundstücke, der Gebäude oder einzelner Wohnungen. Bauherr ist also nicht der spätere Erwerber, sondern das Bauträgerunternehmen selbst. Da beim Kauf vom Bauträger auch Grundstücke übertragen werden, bedarf der Bauträgervertrag der notariellen Beurkundung.
Baulast
Unter einer Baulast versteht man eine freiwillig übernommene öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtbehörde. Gegenstand einer solchen Verpflichtung ist ein Verhalten, dass sich nicht bereits aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergibt. Als Beispiel sei der Fall genannt, dass sich ein Grundstückseigentümer verpflichtet, den Nachbarn über sein Grundstück fahren zu lassen, ohne hierzu verpflichtet zu sein. Auf diese Weise wird es dem Nachbarn ermöglicht, der Baubehörde die ordnungsgemäße Erschließung seines Grundstücks (Zugang) nachzuweisen und damit eine Baugenehmigung zu erhalten.
Baulastenverzeichnis
Das Baulastenverzeichnis wird bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde geführt und kann dort eingesehen werden. Hervorzuheben ist, dass die im Baulastenverzeichnis eingetragenen Baulasten - anders als zum Beispiel eine privatrechtliche Grunddienstbarkeit - nicht in das Grundbuch eingetragen werden. Der Erwerber eines Baugrundstücks sollte sich daher niemals allein mit dem Blick in das Grundbuch begnügen, sondern zusätzlich das Baulastenverzeichnis konsultieren.
Bebauungsplan
Nach dem Baugesetzbuch (BauGB) sind die Gemeinden berechtigt und verpflichtet, Bauleitpläne aufzustellen. Es gibt zwei Arten von Bauleitplänen:
Der Flächennutzungsplan, der das gesamte Gemeindegebiet umfasst, für den Bürger aber noch keine verbindlichen Festsetzungen trifft (vgl. hierzu auch das Stichwort "Flächennutzungsplan"). Der Bebauungsplan, der aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wird und sich auf Teile des Gemeindegebiets beschränkt. Er enthält für die Bürger und die Baubehörden verbindliche Festsetzungen und regelt, wie die Grundstücke bebaut werden können. Bebauungspläne sind grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln; dies bedeutet, dass zwischen Bebauungsplan und Flächennutzungsplan kein wesentlicher inhaltlicher Widerspruch bestehen darf.Im Bebauungsplan können Festsetzungen erfolgen z. B. über die Art und das Maß der vorgesehenen baulichen Nutzung, über überbaubare Grundstücksflächen, die Stellung baulicher Anlagen, aber auch z. B. über öffentliche und private Grünflächen, Verkehrsflächen. Daneben können z. B. auch Regelungen über das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und anderen Bepflanzungen getroffen werden. Man unterscheidet zwischen dem qualifizierten, dem vorhabenbezogenen und dem einfachen Bebauungsplan.
Beleihungsgrenze
Die Beleihungsgrenze wird prozentual ausgedrückt und gibt an bis zu welcher Grenze Kreditinstitute Immobilien finanzieren. Die Beleihungsgrenze für erststellige Hypothekendarlehen liegt in der Regel bei 60-80 % des Beleihungswertes
Beleihungswert
Der Beleihungswert ist der in den Kreditrichtlinien des Kreditinstituts festgelegte Wert eines Hauses.
Bestandsschutz
Rechtlicher Schutz für bauliche Anlagen gegenüber nachträglichen staatlichen Anforderungen.
Er ergibt sich aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Absatz 1 Grundgesetz (GG). Sie beinhaltet die Baufreiheit für Grundstücke. Bestehende Gebäude, die nach früher gültigem Recht rechtmäßig errichtet
wurden, dürfen erhalten und weiter genutzt werden, auch wenn sie dem heute gültigem Baurecht nicht mehr entsprechen.
Voraussetzungen sind:
* Das Gebäude hat zum Zeitpunkt seiner Errichtung oder später dem materiellen Recht entsprochen.
* Die vorhandene Bebauung ist weiter funktionsgerecht nutzbar und damit als solche noch schutzwürdig.
Geschützt ist allein das fertiggestellte Bauwerk, nicht ein Bauvorhaben. Außerdem erfasst der Bestandsschutz nur das Bauwerk in seiner jetzigen Form, nicht aber qualitativ und quantitativ wesentliche Änderungen.
In den Bestandsschutz fallen dabei:
* Unterhaltungsmaßnahmen,
* Instandsetzungsmaßnahmen
* Modernisierungsmaßnahmen
Folgen des Bestandsschutzes:
* Eine erlassene ist Abrissverfügung rechtswidrig.
* Grundstückseigentümer haben Anspruch auf Genehmigung bestandserhaltender Maßnahmen, auch wenn diese nach einfachem Baurecht unzulässig sind (aktiver Bestandsschutz), soweit die
Änderungen nur begrenzter und geringfügiger Art sind und zu keiner wesentlichen Veränderung des ursprünglichen Bestandes führen - die Identität des wiederhergestellten oder verbesserten mit dem
ursprünglichen Bauwerk gewahrt bleibt.
In engen Grenzen ist sogar eine bauliche Erweiterung zulässig (übergreifende Bestandsschutz), nämlich wenn gleichzeitig:
- ein untrennbare Zusammenhang der Funktionen von Bestand und Neubau besteht.
- der Neubau nicht zu einer erheblichen Kapazitätserweiterung des Bestandes führt.
- der Schutz des vorhandenen Bestandes den Neubau gegenstandslos würde.
* Nachträgliche Anforderungen an die bauliche Anlage dürfen nur gestellt werden, wenn diese zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit oder unzumutbarer Belästigungen von
der Allgemeinheit oder der Nachbarschaft erforderlich sind.
Der Bestandsschutz endet:
* durch Funktionsverlust der Anlage.
* wenn der ursprüngliche Bestand in seiner Substanz nicht mehr vorhanden ist.
* wenn der Bestand über notwendige Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen hinaus verändert wird
* mit der erkennbaren endgültigen Aufgabe einer Nutzung
Betriebskosten
Betriebskosten sind Kosten, die beim Eigentümer als Lasten des Grundstücks anfallen. Sie sind vom Eigentümer zu tragen. Das gilt grundsätzlich auch, wenn eine Immobilie vermietet worden ist. Allerdings wird meist im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter dem Vermieter die Nebenkosten zu erstatten hat. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht die Möglichkeit vor, hierzu entweder Vorauszahlungen mit späterer Abrechnung zu vereinbaren oder eine angemessene Pauschale vorzusehen, mit der die Betriebskosten insgesamt abgegolten sind.
Beurkundung
Beurkundung bedeutet die Verkörperung einer im Rechtsverkehr zum Beweis bestimmten und geeigneten menschlichen Gedankenerklärung. Grundstückskaufverträge, Bauträgervertrag, die Bestellung eines Erbbaurechts sowie die Einräumung von Wohnungseigentum bedürfen der notariellen Beurkundung. Der Notar ist verpflichtet, die am Vertrag Beteiligten über die rechtliche Notarielle Tragweite des Geschäfts zu belehren und ihre Erklärungen klar und eindeutig in der Urkunde wiederzugeben.
Beurkundungspflicht
Die Beurkundungspflicht besagt, dass Grundstücksgeschäfte (damit auch der Grundstückskaufvertrag) generell notariell beurkundet werden müssen.
Bewertung
Bei Immobilien werden mehrere Wertbegriffe unterschieden. Der Verkehrswert ist der zum Bewertungsstichtag zur ermittelnde fiktive Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter Außerachtlassung persönlicher oder ungewöhnlicher Umstände zu erzielen wäre. Dabei sind Grundstücksbeschaffenheit, rechtliche Gegebenheiten und die Lage auf dem Grundstücksmarkt zu berücksichtigen. Für die Ermittlung des Verkehrswertes einer Immobilie werden drei alternative Verfahren herangezogen, nämlich das Vergleichswert-, das Sachwert- und das Ertragswertverfahren.
Bodenrichtwert
Bodenrichtwerte werden im Rahmen der Wertermittlung von Immobilien herangezogen, um den Bodenwert zu ermitteln. Grundlage hierfür sind die amtlichen Kaufpreissammlungen, die die Gutachterausschüsse zu führen haben. Da der Bodenrichtwert nur ein Durchschnittswert aus einer Vielzahl von Transaktionen ist, muss der Wert anhand der Besonderheiten des Bewertungsobjektes angepasst werden.
Courtage
Die Courtage ist die Gebühr eines Maklers für die Vermittlung eines Kauf- oder Mietvertrages für eine Immobilie oder für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrages für eine Immobilie. Siehe auch Maklerprovision.
Dauernutzungsrecht
Das Dauernutzungsrecht gilt für nicht zu Wohnzwecken dienende Räume. Der Inhaber dieses Rechts ist befugt, diese Räume, die sich nicht in seinem Eigentum befinden, dauerhaft zu nutzen. Das Dauernutzungsrecht ist vererblich und veräußerlich, gibt das Recht zur Vermietung und Verpachtung und wird in das Grundbuch eingetragen.
Dauerwohnrecht
Das Dauerwohnrecht berechtigt den Inhaber eine bestimmte Wohnung eines Gebäudes zu Wohnzwecken zu nutzen, die sich nicht in seinem Eigentum befindet. Dieses Recht ist vererblich und veräußerlich, gibt das Recht zur Vermietung und Verpachtung und wird in das Grundbuch eingetragen.
Denkmalschutz
Ziel des Denkmalschutzes ist, dafür zu sorgen, dass Kulturdenkmale dauerhaft erhalten und nicht verfälscht, beschädigt, beeinträchtigt oder zerstört werden.
Dienstbarkeiten
Dienstbarkeiten sind dingliche Rechte an Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten. Sie beschränken den Eigentümer des belasteten Grundstückes in dessen Benutzung und befugen den Berechtigten das dienstbar gemachte Grundstück in bestimmtem Umfang zu nutzen. Das BGB unterscheidet drei Arten: Grunddienstbarkeit, beschränkte persönliche Dienstbarkeit und Nießbrauch. (siehe Begriffserläuterungen)
Eigenbedarf
Eigenbedarf bedeutet, dass ein Vermieter seine vermiete Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Mitglieder seines Haushalts (auch nichteheliche Lebenspartner oder Hausangestellte) benötigt. Eigenbedarf ist ein Kündigungsgrund von Seiten des Vermieters. Der Vermieter muss heutzutage ein berechtigtes Interesse an der Kündigung des Mietverhältnisses haben, was mit der Anmeldung des Eigenbedarfs gegeben ist.
Eigentümer
Eigentümer einer Immobilie ist derjenige, der tatsächlich im Grundbuch eingetragen ist.
Eigentumsumschreibung
Die Eigentumsumschreibung bezeichnet den tatsächlichen Übergang des Eigentums an einer Immobilie an den Käufer. Erst mit Eintragung im Grundbuch ist er auch Eigentümer. Nach der Beurkundung des Kaufvertrages und der Beibringung der erforderlichen Unterlagen wird beim Grundbuchamt der alte Eigentümer im Grundbuch gelöscht und der neue Eigentümer eingetragen.
Eigentümerversammlung
Die Eigentümerversammlung ist das oberste Beschluss-, Willensbildungs- und Selbstverwaltungsorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Rechtsgrundlage bildet das Wohnungseigentumsgesetz (WEG).Die Versammlung findet mindestens einmal im Jahr statt und wird vom Verwalter einberufen. Beschlossen wird z.B. über Sanierungsmaßnahmen am Gebäude. Siehe auch Wohnungseigentümerversammlung.
Einheitswert
Für die Bemessung von Grundsteuer und Grundsteuer-Meßbetrag sowie der Vermögenssteuer festgesetzter Richtwert eines Grundstücks und Gebäudes. Das zuständige Finanzamt stellt den Einheitswert fest.
Einladungsfrist
Die Einladungsfrist bezieht sich auf die Wohnungseigentümerversammlung. Die Frist zur Einladung soll mindestens eine Woche betragen, wobei je nach Dringlichkeit Ausnahmen möglich sind.
Einliegerwohnung
Als Einliegerwohnung bezeichnet man eine zusätzliche Wohnung in einem Einfamilienhaus. Sie ist deutlich kleiner als die Hauptwohnung und von ihr abgeschlossen. Die Einliegerwohnung verfügt über einen eigenen separaten Zugang, eine Kochgelegenheit, Bad/Dusche und WC. Sie soll sozusagen selbständig vermietbar sein.
Energiepass/Energieausweis
Der Energiepass ist ein Ausweis über die Energieeffizienz eines Gebäudes. Er gibt Auskunft über den Brennstoffbedarf für Heizung und Warmwasseraufbereitung und betrachtet hierbei die Wärmedämmung des Gebäudes und die Heizungsanlage. Durch den Energiepass soll ein besserer Vergleich von Immobilien und eine höhere Transparenz über die Betriebskosten ermöglicht werden. Weiterhin werden in dem Energieausweis auch Vorschläge für die Modernisierungen erläutert.
Erbbaurecht
Das Erbbaurecht ist das Recht, das dem Inhaber ermöglicht, auf einem fremden Grundstück ein Gebäude zu errichten und auch zu nutzen. Der Erbbauberechtigte wird Besitzer des Grundstückes und Eigentümer des sich auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes - das Grundstück selbst bleibt im Eigentum des Erbbaugebers. Der Erbbauberechtigte zahlt dem Erbbaugeber hierfür einen bestimmten Betrag, den Erbpachtzins. Die Laufzeit eines Erbbaurechtes kann frei vereinbart werden, beträgt jedoch meist zwischen 50 und 99 Jahren. Das Erbbaurecht ist vererblich und veräußerlich.
Erbbauzins
Der Erbbauzins ist die regelmäßige Zahlung des Erbbaunehmers an den Erbbaugeber. Diese erfolgt regelmäßig in einer bestimmten Höhe, die meist im Erbbaurechtsvertrag festgehalten wird.
Erbengemeinschaft
Wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlassen hat, handelt es sich um eine Erbengemeinschaft. Ist eine Erbengemeinschaft Eigentümer einer Immobilie, muss jeder einzelne Erbe dem Verkauf zustimmen.
Erstbezug
Der Erstbezug beschreibt den ersten Bezug einer Immobilie nach Fertigstellung, nach einer Komplettsanierung oder nach eines Aus- oder Umbaus.
Erschließung
Unter Erschließung versteht man die baulichen Maßnahmen, die der Anbindung an das öffentliche Straßennetz und den Versorgungsträgern wie Wasser, Abwasser, Strom dienen. Weiterhin sind auch die Anlage von Grünanlagen oder Beleuchtungen gemeint. Man darf ein Grundstück erst dann bebauen, wenn es voll erschlossen ist.
Erwerbsnebenkosten
Die Erwerbsnebenkosten oder auch Ankaufsnebenkosten sind die Kosten, die zusätzlich zum Kaufpreis bei einem Immobilienkauf anfallen. Hierzu gehören die Grunderwerbsteuer mit 3,5 % bezogen auf den Kaufpreis, die Notar- und Gerichtskosten mit ca. 1,5 % auf den zu zahlenden Kaufpreis und ggf. die Maklercourtage in Höhe von 6,25 % inkl. MwSt. auf den Kaufpreis.
Exposé
Das Exposé ist die Darstellung einer Immobilie in Schriftform. Meist finden sich hier die groben Eckdaten wie beispielsweise die Wohnfläche oder die Zimmeranzahl und die näheren Angaben zu der Lage, der Ausstattung, des Gebäudes sowie Fotos und Grundrisse. Das Exposé wird auch Verkaufsaufgabe oder Offerte genannt.
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan stellt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde dar. Er ist das Ergebnis eines grundsätzlichen politischen sowie fachlichen Planungsprozesses einer Gemeinde.
Flurkarte
Die Flurkarte enthält die parzellenscharfe Darstellung der Liegenschaften also aller Flurstücke und Gebäude. Außerdem werden Nutzungsartengrenzen (z.B. zwischen Wald und Wiese) und wichtige topografischen Gegenstände, wie Hochleitungsmasten, dargestellt.
Flurstück
Das Flurstück ist die kleinste vermessungstechnische Einheit der Katasterführung. Jedem Flurstück wird eine Flurstücknummer zugewiesen. Ein Flurstück darf nicht Flächen aus verschiedenen Grundstücken umfassen, jedoch kann ein Grundstück aus einem oder mehreren Flurstück(en) bestehen.